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So geht es mit der bAV nach einem Jobwechsel weiter

Was sollte beim Jobwechsel mit bestehenden bAV-Verträgen getan werden? Der Beitrag wirft einen Blick auf drei Varianten.

2 Min. Lesezeit
Auf einem Würfel steht Betriebliche Altersversorgung.
Foto: ©AdobeStock/magele-picture

Eine neue Arbeitsstelle kann auch Auswirkungen auf die spätere Rente haben. Über die Hälfte der Beschäftigten (52 %) hat dabei eine betriebliche Altersversorgung im Gepäck.* Was sollte beim Wechsel mit bestehenden Verträgen getan werden: Weiterführen, übertragen oder neu abschließen? Pauschale Lösungen gibt es nicht – dafür aber klare Entscheidungsmerkmale.

„Im Schnitt wechseln Arbeitnehmer ihren Job nach vier Jahren – derzeit geht es aufgrund der schwachen Konjunktur oft schneller. Innerhalb der Generation Z ist laut Karriereportal XING sogar jeder zweite Beschäftigte auf dem Absprung. Ein neuer Job verändert vieles, besonders für die rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer betrieblichen Altersversorgung. Für sie ist es essenziell, genau zu überlegen, was bei einem Jobwechsel mit dieser Versorgung passiert“, sagt Marco Eckert, Geschäftsführer der DCS Deutsche Clearing-Stelle.

Variante 1 – Weiterführung der bAV

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Direktversicherung innerhalb eines Jahres vom neuen Arbeitgeber übernehmen lassen. Das hat den Vorteil, dass der Vertrag unverändert bestehen bleibt – im Idealfall mit guten Zinsen. Allerdings besteht kein verbrieftes Recht auf eine Weiterführung – regelmäßig wird diese Variante abgelehnt: Da Unternehmen sämtliche Rechte und Pflichten übernehmen, sorgen sie sich um arbeitsrechtliche Risiken und verwaltungstechnische Komplexität. In diesem Fall können Beschäftigte ihre Direktversicherung zumindest privat fortführen. Weitere Variante: Der Vertrag kann beitragsfrei gestellt werden – das bereits angesparte Kapital verzinst sich zu den bisherigen Konditionen weiter.

Variante 2 – Übertragung der bAV in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers

Sofern eine direkte Weiterführung nicht möglich oder gewünscht ist, können Beschäftigte ihre bAV auf einen neuen Vertrag beim nachfolgenden Arbeitgeber übertragen. Der Haken daran: Aufgrund des Neuabschlusses – möglicherweise bei einem anderen Anbieter – können Konditionen ungünstiger ausfallen. Das gilt insbesondere, wenn Arbeitnehmer bislang über Verträge mit hohen Garantiezinsen und guten Rentenfaktoren verfügen. Auch ist der bürokratische Aufwand für beide Seiten bei dieser Option am höchsten.

Variante 3 – Neuabschluss

Da Arbeitnehmer ein gesetzlich garantiertes Anrecht auf eine Entgeltumwandlung im Zuge einer bAV haben, ist ein Neuabschluss immer möglich – auch, wenn im vorherigen Job keine betriebliche Altersversorgung bestand. Die gängigsten Varianten sind die Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds. Ein Neuabschluss geht in der Regel innerhalb kurzer Zeit über die Bühne. Bei manchen Konzepten kann der Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Anlageformen wählen.

Übrigens: Eine Kündigung und damit verbundene vorzeitige Auszahlung der bAV kommt in der Regel nicht in Betracht – dem hat der Gesetzgeber eine Reihe von Riegeln vorgeschoben. Selbst wenn sie möglich wäre, ist sie laut DCS Deutsche Clearing-Stelle oft nicht sinnvoll. Denn die steuerlichen Vorteile der bAV gehen verloren, ferner laufen hohe direkte Zahlungen von Steuern und Sozialabgaben auf.

* „Alterssicherungsbericht 2024“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Quelle: DCS Deutsche Clearing-Stelle GmbH

 

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