Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei ChatGPT & Co.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Nutzung von ChatGPT keine technischen Einrichtungen zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten darstelle und somit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöse. Denn in dem Fall, dass die Arbeitnehmer einen selbst angelegten Account nutzen, auf den der Arbeitgeber keinen Zugriff hat, wisse der Arbeitgeber nicht, wann welcher Arbeitnehmer wie lange und mit welchen Anliegen ChatGPT genutzt habe.