Mögliche Auswirkungen: Aufweichung der gesetzlichen Tages-Höchstarbeitszeit von 10 Stunden
Welche Auswirkungen hat eine Aufweichung der gesetzlichen Tages-Höchstarbeitszeit von 10 Stunden für Arbeitnehmende und Arbeitgebende? Ein Blick aufs Thema von Dr. Andreas Hoff, Spezialist für Arbeitszeitsysteme aller Art.

Im Folgenden nehme ich an, dass in der schwarz-roten Koalition hinsichtlich der insbesondere von Wirtschaftsvertretern massiv geforderten Aufhebung der derzeitigen gesetzlichen Tages-Höchstarbeitszeit von 10 Stunden ein Kompromiss gefunden wird, der sich am 2018 eingeführten österreichischen Modell orientiert – etwa wie folgt:
- Eigenverantwortlich oder mittels angeordneter Überstunden darf über 10 Stunden pro Tag hinaus bis zu 12 Stunden gearbeitet werden, wobei der einzelne Arbeitnehmer bzw die einzelne Arbeitnehmerin Tages-Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern darf, ohne deshalb benachteiligt oder gekündigt zu werden. – Ein solcher Freiwilligkeits-Vorbehalt ist, was viele nicht wissen oder nicht wahrhaben wollen, Bestandteil des Koalitionsvertrags.
- Pro beliebigem 7-Tage-Zeitraum darf nicht mehr als 60 Stunden gearbeitet werden und im Durchschnitt von 4 Kalendermonaten oder 17 Wochen nicht mehr als 48 Stunden.
- Die gesetzlichen Regelungen zu Pausen und Ruhezeiten bleiben unberührt.
Nachfolgend behandle ich mögliche Auswirkungen einer solchen Neuregelung auf die betrieblichen Arbeitszeitsysteme.
Mögliche Auswirkungen auf eigenverantwortlich gesteuerte Arbeitszeitsysteme
Hier geht es um Arbeitszeitsysteme, in denen die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeiten innerhalb bestimmter Grenzen eigenverantwortlich steuern – also insbesondere um die Gleitzeit (mit Kernzeit), den Flexiblen Tagdienst (ohne Kernzeit) und die Vertrauensarbeitszeit, in der der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Einhaltung der Vertragsarbeitszeit, nicht aber der gesetzlichen Regelungen verzichtet, was mindestens – siehe weiter unten – die Selbst-Erfassung der täglichen Arbeitszeitdauer erfordert.
In diesen Systemen wird die Einhaltung der gesetzlichen Mindestruhezeit von grundsätzlich 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen am einfachsten dadurch sichergestellt, dass ein Arbeitszeitrahmen von maximal 13 Stunden Dauer – also z.B. von 7 bis 20 Uhr – vorgegeben wird. Außerhalb dessen darf nur im Einzelfall und nur in Abstimmung mit oder auf Anweisung der Führungskraft gearbeitet werden. Diese ist in solchen Fällen in besonderem Maße dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Arbeitszeit-Regelungen eingehalten werden. Dadurch werden zugleich zum einen gesundheitsgerecht der regelmäßige Wechsel zwischen An- und Entspannung und eine individuell relativ gleichmäßige Lage der Arbeitszeit gefördert und zum anderen die betriebliche Kommunikation und Zusammenarbeit unterstützt. Ein schöner Nebeneffekt eines solchen Arbeitszeitrahmens ist bei Vertrauensarbeitszeit die Vereinfachung der gesetzlich erforderlichen Arbeitszeiterfassung: weil dann Beginn und Ende der Arbeitszeit nur noch bei Arbeit außerhalb dieses Rahmens erfasst werden müssen.
Verzicht auf Samstagsarbeit könnte möglich werden
Ein Arbeitszeitrahmen von maximal 13 Stunden Dauer liegt daher auch bei einer Aufweichung der gesetzlichen 10-Stunden-Grenze nahe. Er würde dazu beitragen, dass überlange Tagesarbeitszeiten die Ausnahme bleiben und damit auch der Freiwilligkeits-Vorbehalt kaum Probleme bereitet. Die Legalisierung von Tages-Arbeitszeitdauern bis zu 12 Stunden würde aber auch so bei der Bewältigung kurzzeitiger Auslastungsspitzen (auftragsseitig und/oder durch fehlendes Personal) helfen – weniger jedoch bei über längere Zeiträume hinweg hoher Auslastung, weil auch heute schon bis zu 60 Stunden Arbeitszeit pro Woche zulässig sind, wenngleich nur bei einer Verteilung auf 6 Tage (z.B. Montag-Samstag). Sollte es also künftig legal möglich sein, mehr als 10 Stunden Tages-Arbeitszeit zu leisten, könnte in Fällen längerer hoher Auslastung z.B. auf Samstagsarbeit verzichtet werden, was für die betroffenen Mitarbeitenden und ihre Gesundheit gegenüber heute sogar insgesamt vorteilhaft sein könnte.
Eine Öffnung für bis zu 12 Stunden Arbeitszeit pro Tag könnte auch die Umsetzung individueller oder sogar betrieblicher 4-Tage-Wochen fördern, für die arbeitnehmerseits durchaus Bedarf zu bestehen scheint: weil dann selbst bei 4 Tagen à 10 Stunden noch etwas Tages-Flexibilität erhalten bliebe. Ob mit solcherart komprimierten Arbeits- oder gar Betriebswochen tatsächlich positive Effekte für Betriebe, Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter und Kunden erreicht werden, darf allerdings bezweifelt werden.
Auch deutlich über 40 Wochenstunden hinausgehende Vertragsarbeitszeitdauern könnten bei einer Lockerung der 10-Stunden-Grenze interessanter werden, weil sie unter diesen Umständen wesentlich leichter erreichbar sind als heute. Wegen der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden sollten jedoch mehr als 45 Stunden pro Woche nicht vereinbart werden, um noch einen Rest an Arbeitszeitflexibilität zu erhalten; von der zweifelhaften Produktivität so langer Vertragsarbeitszeiten einmal ganz abgesehen.
Mögliche Auswirkungen auf disponierte Arbeitszeitsysteme
In diesem Abschnitt geht es um Arbeitszeitsysteme, in denen den Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeitern Lage und Verteilung der Arbeitszeit vorgegeben werden – wie im industriellen Schichtbetrieb und im Rahmen von Dienst- und Einsatzplänen, wie sie etwa in Krankenhäusern, Verkehrsbetrieben und Callcentern angewendet werden.
Auch im Schichtbetrieb würden mittels Überstunden über 10 Stunden hinaus verlängerte Tages-Arbeitszeiten die Bewältigung von Schwankungen von Auftragsvolumen (etwa im Saisonbetrieb) und/oder Personalverfügbarkeit erleichtern, und auch individuelle oder betriebliche 4-Tage-Wochen können vor diesem Hintergrund einfacher realisiert werden. Wegen des hier angenommenen gesetzlichen Freiwilligkeits-Vorbehalts werden jedoch immer auch Lösungen für Mitarbeitende benötigt, die nicht über 10 Stunden pro Tag hinaus arbeiten können oder wollen, was ausschließlich auf Schichten mit mehr als 10 Stunden Arbeitszeit beruhende betriebliche Arbeitszeitsysteme ausschließt.
Eine Öffnung für Tages-Arbeitszeitdauern von bis zu 12 Stunden ist speziell in 3-schichtigen Betrieben (mit Früh-, Spät- und Nachtschichten) vorteilhaft, weil dann bei Unterbesetzung einzelner Schichten – etwa aufgrund kurzfristigen Personalausfalls – zur Auffüllung Mitarbeiter*innen der Vorschicht legal ca. 4 Stunden länger bleiben und Mitarbeiter*innen der Folgeschicht ca. 4 Stunden früher beginnen können, was Beides auf freiwilliger Basis erreichbar sein könnte – auch weil es für die Mitarbeitenden immer noch günstiger ist als ein Ruf aus dem Frei. Analog könnten auch individuell gewünschte Freischichten und/oder -stunden eigenverantwortlich (etwa mittels Schichten-Tausch) ohne Zusatz-Arbeitstage ermöglicht werden, was die – im Schichtbetrieb besonders wichtige – flexible Berücksichtigung persönlicher Belange deutlich erleichtert.
Tages-Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden bei Dienst- und Einsatzplanung
Auch bei der Dienst- und Einsatzplanung helfen Tages-Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden bei der Bewältigung kurzzeitiger Auslastungsspitzen – etwa in der Gastronomie und bei Events aller Art –, wobei jedoch auch hier immer auch Einsatzzeiten von bis zu 10h Arbeitszeit vorgehalten werden müssen, sodass regelmäßig über 10h Arbeitszeit hinausgehende Dienste und Einsatzzeiten keinen Sinn machen. Vielmehr sollte ein künftiger gesetzlicher Spielraum bis 12 Stunden Arbeitszeit pro Tag nur in Arbeitszeit-Flexibilität erfordernden Situationen genutzt werden – und so wird dies nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit auch von den allermeisten Betrieben gesehen.
Nichtsdestotrotz dürfte eine solche Öffnung dazu beitragen, dass längere Dienste und Einsatzzeiten interessanter werden, wie sie von vielen Mitarbeiter*innen zu Gunsten einer geringeren Zahl von Arbeitstagen gewünscht und z.B. in der Pflege auch heute schon in einzelnen Betrieben als individuelle Option angeboten werden – zum Preis einer dadurch komplexer werdenden Planung. Von einem Angebot von Vertragsarbeitszeitdauern über 40 Wochenstunden sollte in disponierten Arbeitszeitsystemen dagegen wegen der hierin gegenüber dem eigenverantwortlich gesteuerten Tagesdienst deutlich höheren Belastung abgesehen werden.
Fazit
Die Legalisierung von eigenverantwortlich oder in Form angeordneter Überstunden über 10 Stunden hinaus bis zu 12 Stunden pro Tag auf mitarbeiterseits stets freiwilliger Basis geleisteter Arbeitszeit würde Betrieben die Bewältigung von Auslastungsspitzen, aber auch die Erfüllung individueller Freizeitwünsche erleichtern. Zugleich kann sie zu für einen Teil der Mitarbeiter*innen attraktiven Arbeitszeitsystemen mit weniger Arbeitstagen beitragen. Können durch die künftige gesetzliche Regelung und ihre anschließende Durchführung (!) dauerhafte sowie verpflichtende Überschreitungen der 10-Stunden-Grenze vermieden werden, relativiert dies auch die vielfach befürchtete Gesundheitsgefährdung durch überlange Arbeitstage.
Weitere Beiträge zum Thema:

Autor: Dr. Andreas Hoff
Spezialist für Arbeitszeitsysteme aller Art



