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Verwaltung der Personaldaten darf nicht nach außen gegeben werden : Urteil des Bundesgerichthofs Karlsruhe

Eine Bundesbeamtin, die bei einer Bundesanstalt in Hannover arbeitet, hat vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe recht bekommen. Es ging um die Frage, wer die digitalen Personalakten verwalten darf. Das Urteil stellt nun einiges klar.

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Frau schaut in den Raum und denkt über die Auslagerung der Verwaltung der digitalen Personalakte nach
Foto: ©AdobeStock/metamorworks

Die Verwaltung der Personalakte darf von Arbeitgebern nicht nach außen gegeben werden. In der Verwaltung „durch hierzu nicht befugte Dritte“ kann ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesehen werden. So können dann Schadenersatzansprüche der Beschäftigten ausgelöst werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az. VI ZR 365/22)

Eine Bundesbeamtin, die bei einer Bundesanstalt in Hannover arbeitet, hat somit recht bekommen. Die Personalaktenverwaltung wurde dort früher durch Bedienstete des Landes Niedersachsen vorgenommen. Die Beamtin hatte dagegen schon länger Bedenken. Nach einer von ihr angestoßenen Intervention des Bundesdatenschutzbeauftragten wurde die beanstandete Verwaltungspraxis 2019 geändert.

Mit ihrer Klage verlangte die Beamtin nun Schadenersatz. Anders als beide Vorinstanzen gab der BGH dem nun im Grundsatz statt. Die Dienststelle der Beamtin habe die Personalakten ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben. Auch die Behörde selbst sei offenbar davon ausgegangen, dass dies gegen die DSGVO verstößt.

Die Klägerin habe mit der Weitergabe der Personalakten die Kontrolle über ihre dort enthaltenen Daten verloren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könne schon dies einen Schadenersatzanspruch auslösen. Einen solchen Schaden müsse der Bund der Beamtin ersetzen. Dabei stellten die Karlsruher Richter klar, dass Schadenersatzansprüche nach der DSGVO unabhängig von möglichen Ansprüchen nach nationalem Recht sind, hier nach den Grundsätzen der Amtshaftung.

Wegen formaler Besonderheiten hatte der BGH über die Höhe des Schadenersatzes nicht zu entscheiden. Sollten sich beide Seiten nicht einigen, müssten sie dies in einem weiteren Gerichtsverfahren klären.

Quelle: bundesgerichtshof.de/stern.de

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