Startseite » News » Das gilt es bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen

Das gilt es bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen

Jahresbeginn heißt auch Urlaubsplanung. Was dabei beachtet werden sollte, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, wann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden darf und welche Mitarbeitende im Zweifelsfall zuerst Urlaub nehmen dürfen, beleuchtet dieser Beitrag.

3 Min. Lesezeit
Zwei Menschen planen Urlaub zusammen mit einer Karte und Laptop
Foto: ©AdobeStock/Alina Tymofieieva

Zu Jahresbeginn schmieden viele Arbeitnehmer neue Urlaubspläne – Vorfreude ist ja bekanntlich die schönste Freude. Leider gibt es dabei aber oft Ärger mit den Kollegen oder dem Chef. Um böse Überraschungen zu vermeiden, informiert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, über die gesetzlichen Vorgaben für Arbeitnehmer und die Rechte, die sie bei Resturlaub haben.

So viel Urlaub bekommen Arbeitnehmer

Zum Ausgleich des oft stressigen Joballtags haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf freie Tage. „Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen bei einer 5-Tage-Woche jährlich 20, bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu“, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. In Tarif- und Arbeitsverträgen können aber auch großzügigere Regelungen – häufig 30 Urlaubstage – festgelegt sein. Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern kommt es auf die Anzahl der Arbeitstage an: Ihr Anspruch verringert sich anteilig, je nachdem, wie viele Tage sie arbeiten. Übrigens: „Kommt bei der Berechnung eine Zahl mit Nachkommastelle heraus, müssen Arbeitgeber ab einem halben Urlaubstag aufrunden“, so die ERGO Juristin. Bei Kurzarbeit „Null“ oder Elternzeit dürfen sie den Urlaubsanspruch kürzen.

In diesen Fällen wird der Urlaubsantrag abgelehnt

Wer Urlaub beantragt, muss diesen genehmigt bekommen, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. „Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Auftragslage überraschend erhöht oder viele Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen“, informiert Brandl. Neue Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit befinden, erwerben mit jedem Monat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, erst nach sechs Monaten dürfen sie dann den vollen Urlaub beantragen. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn nur in einem echten Notfall zurücknehmen, zum Beispiel, wenn bei Abwesenheit des Mitarbeiters der Betrieb nicht mehr weiterlaufen könnte. “Wer seinen Urlaub ohne Genehmigung vom Chef einfach antritt, dem droht eine fristlose Kündigung“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Diese Mitarbeitende kommen zuerst dran

Doch welche Regelungen gelten, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig freinehmen wollen? „Urlaub bekommt häufig derjenige, der ihn zuerst beantragt“, erklärt Brandl. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt die ERGO Juristin, Urlaubswünsche vorab mit den Kollegen abzusprechen und eine faire Lösung für alle zu finden. Ist eine Einigung zwischen den Mitarbeitern nicht möglich, muss der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien entscheiden, wer den Urlaub bekommt. Das bedeutet: „Wer zum Beispiel lange keinen Urlaub hatte oder aufgrund einer Krankheit besonders dringend Erholung benötigt, hat Vorrang“, weiß Brandl. Aber auch schulpflichtige Kinder oder die Frage, wer in den vergangenen Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte, können eine Rolle spielen.

Urteil zu Resturlaub stärkt Rechte von Arbeitnehmern

Manche Arbeitnehmer haben ihren Urlaub nicht aufgebraucht und starten daher mit Resturlaub ins neue Jahr „Hier hat sich die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Der Urlaubsanspruch aus dem alten Jahr verfällt nun nicht mehr automatisch“, informiert die Rechtsexpertin. „Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten rechtzeitig dazu auffordern, den Resturlaub zu nehmen und sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Tun sie das nicht, bleibt der Urlaubsanspruch unbegrenzt bestehen.“ Arbeitnehmer haben nun sogar die Möglichkeit, Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren rückwirkend geltend zu machen, wenn sie ihr jetziger oder ehemaliger Arbeitgeber nicht auf das drohende Verfallen des Urlaubs hingewiesen hat.

In diesen seltenen Fällen ist eine Auszahlung möglich

Auch wenn es für einige Mitarbeiter verlockend ist, das Gehalt durch eine Auszahlung der Urlaubstage aufzubessern, ist das rechtlich nicht möglich. Denn die ausreichende Erholung des Arbeitnehmers ist dadurch nicht mehr gewährleistet. „Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es allerdings vorkommen, dass der Mitarbeiter seinen Resturlaub nicht mehr antreten kann. Unter diesen Umständen kann eine Abgeltung der restlichen Urlaubstage möglich sein“, informiert Brandl.

 

Weitere Artikel zum Thema

Sommerurlaub als Zeit für den Jobwechsel?

10 Tipps gegen Workload-Stress vor dem Urlaub

Andere interessante News

Frau steht vor Kollegen an einem langen Tisch und spricht über Personalführung

Mitarbeiter fordern mehr HR-Einfluss auf die Führungskultur

Nimmt HR eine aktive Rolle ein, verbessert sich die Führungsarbeit spürbar, wie der aktuelle Leadership-Monitor zeigt. Dabei zeigt sich, dass die Hälfte der Beschäftigten den Wunsc...

Kanufahrer überlegt, ob er Wasserfall hinterfahren soll

Die Zukunft gehört den Mutigen

Warum gewinnen emergente Strukturen an Bedeutung? Und warum entwickelt sich HR zum proaktiven Gestaltungszentrum der Zukunft? Die neue Kolumne von Chefredakteur Franz Langecker zur...

Münzstapel

Das verdienen Beschäftigte aktuell und so zufrieden sind sie damit

„Die neue EU-Richtlinie macht mehr Transparenz zur Pflicht“, sagt Sven Maaßen, Senior Manager Compensation bei Stepstone. „Beschäftigte brauchen Orientierung, Unternehmen belastbar...