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Neue Regelungen zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Viele Arbeitgeber und Personalverantwortliche wurden durch die höchstrichterlichen Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Handlungsdruck gesetzt, demzufolge der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr verfällt. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein richtungsweisendes Urteil hinsichtlich der Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Bereitschaftsdiensten gefällt. Da dies auch in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub einfließt, nehmen wir das zum Anlass, die wesentlichen Bestimmungen darzulegen.

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Flamingo mit Sonnenbrille im Schwimmreifen
Foto: ©AdobeStock/jeepbabes

Unser Autor, Raschid Bouabba, zeigt in seinem neuesten Artikel die Auswirkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsanspruch auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen, um Fallstricke in der Praxis zu vermeiden.

Die Aufgaben im Bereich Compensation & Benefits bleiben nicht zuletzt wegen des anhaltenden Fachkräftemangels eine stetige Herausforderung. Viele Arbeitgeber und Personalverantwortliche wurden durch die höchstrichterlichen Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Handlungsdruck gesetzt, demzufolge der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr verfällt. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein richtungsweisendes Urteil hinsichtlich der Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Bereitschaftsdiensten gefällt. Da dies auch in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub einfließt, nehmen wir das zum Anlass, die wesentlichen Bestimmungen darzulegen.

Entgeltfortzahlung: Pflichten und Risiken

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, an gesetzlichen Feiertagen sowie an den Tagen des gesetzlichen Erholungsurlaubs. Wenn Arbeitgeber diese Ansprüche (Grundvergütung sowie alle Zulagen und Zuschläge) nicht in zutreffender Höhe gewähren, so handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Verstoß. Zusätzlich besteht ein Beitragsrisiko. Der Arbeitgeber haftet in Höhe der nicht geleisteten Entgeltfortzahlungen für die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Dies wird unter dem Begriff des Phantomlohns (oder Fiktivlohns) subsumiert.

Entgeltfortzahlung bei Urlaub (Urlaubsentgelt)

Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach dem sog. Entgeltausfallprinzip, das heißt, der Arbeitnehmer ist so zu vergüten, als hätte er während der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gearbeitet.

Das Urlaubsentgelt bemisst sich gem. § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bezogen hat, inkl. der erhaltenen Zulagen und Zuschläge. Dies gilt mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdiensts sowie für Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Gratifikationen.

Verdiensterhöhungen wirken sich steigernd aus. Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

Erhalten Arbeitnehmer üblicherweise steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), so sind diese auch bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts zu berücksichtigen. Hier gibt es die Besonderheit, dass diese Vergütungsbestandteile dann nicht steuerfrei gezahlt werden können. Denn die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge gilt nur bei tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Da während dieser Fehlzeiten keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, greifen weder die Steuerbefreiung noch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Insgesamt können tarifvertragliche Regelungen eine abweichende Berechnung vorsehen, auch hinsichtlich möglicher Ansprüche auf fortzuzahlende Zuschläge.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag aus dem Special „Compensation & Benefits“.

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