Die Rolle der Vergütung in der Mitarbeiterbindung
Da ab 2025 ein neuer Steuersatz für Rentenbezüge eingeführt werden soll, der darauf abzielt, die Rentenbesteuerung weiter an das Niveau der aktiven Erwerbszeit anzupassen, bleibt aber die betriebliche Altersversorgung auf alle Fälle sehr wichtig für viele Arbeitnehmer: Denn, wenn die Besteuerung bis zum Jahr 2058 schrittweise angepasst wird, hat dies zur Folge, dass ab 2025 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig sein werden.
Unsere Autorin, Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services in Stuttgart, zeigt in ihrem neuesten Beitrag auf, wie ein Vergütungsmanagement in Zeiten des Wandels funktionieren kann und welche Vergütungsmodelle Unternehmen dafür einsetzen können.
Immer häufiger wird das Vergütungsmanagement oder neudeutsch das Compensation Management als eine strategische Aufgabe des Personalmanagements aufgezeigt. Das ist nachvollziehbar, da die Entlohnung der Mitarbeiter nach wie vor zu den am häufigsten diskutierten Themenbereichen im Personalmanagement gehört. Auch wenn Unternehmen verschiedene Optionen nutzen können, um einen Arbeitsplatz und ergänzende Leistungen für Mitarbeiter attraktiv zu gestalten und über diese Leistungsgewährung eine zusätzliche Bindung aufzubauen, so waren monetäre Bestandteile doch jahrelang am stärksten auf dem Arbeitsmarktumfeld erkennbar.
Das Vergütungsmanagement beinhaltet also alle Maßnahmen eines Unternehmens, die sich auf die Gestaltung des monetären Gesamtpakets eines Mitarbeiters auswirken. Dazu gehören typischerweise die jährliche Gehaltsrunde, in der Gesamtgehälter für das kommende Jahr geplant werden, sowie die regelmäßige Auszahlung eines variablen Gehaltsanteils, z. B. monatlich, quartalsweise oder auch jährlich. Besonderes Augenmerk lag in den letzten Jahren aber wiederholt auf den sogenannten Gehaltsextras, also den Zusatzmaßnahmen, die ein Arbeitgeber einzelnen oder allen Mitarbeitern anbieten kann. Einige Bestandteile haben sich hier mittlerweile schon fast als unverzichtbar dargestellt und werden auch gesetzlich immer stärker untermauert.
Die betriebliche Altersversorgung
Dazu gehört sicherlich die betriebliche Altersversorgung. Da diese noch immer nicht so gut „genutzt“ wird, wie man sich dies in Regierungskreisen vorgestellt hat, will die Koalition das Betriebsrentenstärkungsgesetz verbessern. Die Änderungen der letzten Jahre stammen bereits aus dem Jahr 2017 und fanden generell gesetzliche Umsetzung als verpflichtender Zuschuss von 15 Prozent seitens des Arbeitgebers auf die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Manche Unternehmen haben sich hier auch auf etwas höhere Zuschüsse verständigt und gewähren Mitarbeitern bis zu 30 Prozent Zuschuss auf die Entgeltumwandlung. Die betriebliche Altersversorgung ist aber für viele Mitarbeiter nach wie vor nicht wirklich attraktiv in der Wahrnehmung als Entgeltbestandteil.
Da ab 2025 ein neuer Steuersatz für Rentenbezüge eingeführt werden soll, der darauf abzielt, die Rentenbesteuerung weiter an das Niveau der aktiven Erwerbszeit anzupassen, bleibt aber die betriebliche Altersversorgung auf alle Fälle sehr wichtig für viele Arbeitnehmer: Denn, wenn die Besteuerung bis zum Jahr 2058 schrittweise so angepasst wird, dass die Rente ähnlich wie das letzte Einkommen vor dem Ruhestand besteuert wird, hat dies zur Folge, dass ab 2025 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig sein werden. Und dieser Satz wird dann bis 2058 auf 100 Prozent ansteigen.
Mehr Aufklärung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge tut also dringend Not, da die gesetzlich geplanten Änderungen bis dato noch keine Quantensprünge für die Beschäftigten erwarten lassen. Der Anspruch an die gesetzliche Rente sinkt im Gegenzug weiter und weiter. Damit einhergehen Befürchtungen, wie eine wirkliche Absicherung in der Rente später noch möglich sein wird. Oftmals fehlen aber die Kenntnisse zur betrieblichen Altersversorgung und deren Wirkungen – selbst bei Mitarbeitern von Fachbetrieben wie Steuerkanzleien.
Seit 2018 sind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lohnsteuerfrei und bis zu einer Grenze von vier Prozent sozialversicherungsfrei. Die später ausgezahlten Betriebsrenten müssen dann allerdings versteuert werden. Sie unterliegen dann auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei es für Krankenversicherungsbeiträge von Pflichtversicherten ab 2020 eine Freibetragsregelung gibt.
Lesen Sie den vollständigen Beitrag aus dem Special „Compensation & Benefits“.