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Meldepflicht bei vorzeitiger Beendigung der Be­schäf­ti­gung

Die Meldepflicht nach § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG mag auf den ersten Blick wie eine zusätzliche bürokratische Hürde wirken. Mit etwas Vorbereitung und klaren Prozessen ist sie jedoch problemlos zu erfüllen.

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Krankenschwester hebt unwissend die Arme
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Einfach und klar: So erfüllen Arbeitgeber die 4-Wochen-Meldepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Mitarbeiter nach dem AufenthG.

In unserem Blogbeitrag zu den Informations- und Hinweispflichten nach dem AufenthG haben wir bereits gezeigt, wie Arbeitgeber ihre Meldepflichten mühelos erfüllen können. Nun nehmen wir die wohl wichtigste dieser Pflichten genauer unter die Lupe– die Meldepflicht bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung aus § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG. Die gute Nachricht: Sie ist überraschend einfach zu erfüllen! Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Ausländerbehörde lediglich innerhalb von vier Wochen mitteilen, wenn die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters vorzeitig endet. Das ist alles!

Welche Aufenthaltstitel sind betroffen?

Die Pflicht betrifft Aufenthaltstitel nach den §§ 18a–19f AufenthG, also insbesondere:

Diese Titel werden nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des AufenthG erteilt. Gut zu wissen: Titel nach § 20 und § 21 AufenthG sind nicht erfasst – hier müssen Sie nichts melden.

Was bedeutet „vorzeitige Beendigung“ genau?

Nur wenn das Arbeitsverhältnis früher endet als ursprünglich geplant, müssen Sie aktiv werden. Eine regulär beendete Befristung müssen Sie also nicht melden. Einfach zu merken: Nur bei Überraschungen wird’s relevant!

Vorzeitige Beendigung bedeutet, dass die Beendigung nicht von vornherein vorgesehen war. Das ist beispielsweise der Fall bei:

  • Aufhebungsvertrag
  • Ordentlicher Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
  • Fristloser Kündigung
  • Kündigung während der Probezeit

Nicht von der Meldepflicht erfasst ist die Beendigung einer Beschäftigung, die nach Kenntnis der Behörde von vornherein befristet war – es sei denn, die Beschäftigung endet vorfristig.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Keine Hektik: Die Frist von vier Wochen beginnt erst ab Kenntnis zu laufen. Maßgeblich ist die positive Kenntnis derjenigen Stelle beim Arbeitgeber, die Personalverantwortung trägt. Das Wissen der vertretungsberechtigten Organe ist stets dem Arbeitgeber zuzurechnen.

Wichtig: Bei Kündigungen beginnt die Frist frühestens mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Im Fall einer Kündigungsschutzklage beginnt die Frist sogar erst mit der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich oder ein klageabweisendes Urteil. Bekanntermaßen steht erst dann fest, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.

Wen müssen Sie informieren?

Die örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme der Meldung richtet sich – wenn Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht – nach dem Wohnort des ausländischen Mitarbeiters (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG). Das bedeutet: Sie müssen die Ausländerbehörde informieren, die für den Wohnort Ihres Mitarbeiters zuständig ist – nicht zwingend die Behörde am Standort Ihres Unternehmens. Das ist in der Regel die Behörde, die auf dem Aufenthaltstitel Ihres Mitarbeiters als ausstellende Behörde vermerkt ist.

Wann müssen Sie nicht melden?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen keine Meldepflicht besteht:

1. Behörde hat bereits Kenntnis: Die Meldepflicht besteht nicht, wenn Ihnen bekannt ist, dass die Ausländerbehörde vom mitzuteilenden Sachverhalt bereits anderweitig umfassende Kenntnis erhalten hatte.

2. Beschäftigung weiterhin erlaubt: Wenn sich die Beschäftigung derart ändert, dass auch nach der Änderung die Beschäftigung weiterhin von der Erlaubnis gemäß dem Aufenthaltstitel mit umfasst ist, müssen Sie nichts melden.

3. Betriebsübergang: Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB bleibt der bisherige Aufenthaltstitel nebst Beschäftigungserlaubnis weiterhin gültig – eine neue Meldung ist nicht erforderlich.

4. Formwechsel: Bei einem Formwechsel gem. §§ 190-304 UmwG (z.B. Umwandlung einer GmbH in eine AG) bleibt der Aufenthaltstitel ebenfalls gültig.

5. Unmittelbarer Arbeitsplatzwechsel: Die Meldepflicht ist entbehrlich, wenn sich die Beschäftigungserlaubnis des bestehenden Aufenthaltstitels auf das neue, unmittelbar anschließende Beschäftigungsverhältnis erstreckt. Das ist etwa der Fall bei der Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ in Folge von § 9 BeschV.

Besonderheit bei Konzernversetzungen und betrieblichen Umstrukturierungen

Bei einer konzerninternen Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber oder bei der betrieblichen Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit kommt es darauf an, ob der Rahmen der bestehenden Erlaubnis weiterhin eingehalten wird oder nicht.

Wichtig: § 4a Abs. 3 S. 5 AufenthG gilt nicht für Umstrukturierungen (auch keine analoge Anwendung). Das bedeutet: Bei reinen Umstrukturierungen ohne Betriebsübergang oder Formwechsel müssen Sie prüfen, ob die neue Tätigkeit noch vom bestehenden Aufenthaltstitel abgedeckt ist.

Was muss in der Mitteilung stehen?

Das AufenthG schreibt keine konkreten Inhalte für die Mitteilung vor. In der Praxis sollten Sie folgende Informationen angeben:

  • Name und Vorname des ausländischen Mitarbeiters
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Art des Aufenthaltstitels (z.B. Blaue Karte EU)
  • Beendigungszeitpunkt der Beschäftigung
  • Grund der vorzeitigen Beendigung (optional)

Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Warum ist diese Pflicht wichtig?

Die Meldepflicht erfasst alle Sachverhalte, in denen die Ausländerbehörde wegen des Wegfalls des Aufenthaltszwecks die Möglichkeit hat, nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen oder zu einem anderen Zweck zu verlängern bzw. zu ändern. Durch Ihre rechtzeitige Meldung ermöglichen Sie der Behörde:

  • Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels anzupassen
  • Den Aufenthaltszweck zu ändern
  • Notwendige Maßnahmen für den Aufenthalt des ausländischen Mitarbeiters zu ergreifen

Was passiert bei Verstößen?

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG kann bereits bei Leichtfertigkeit als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Sie entspricht dem, was im Zivilrecht als „grobe Fahrlässigkeit“ bekannt ist.

Bußgeldrahmen:

Auch der ausländische Mitarbeiter hat eine Meldepflicht

Übrigens: Den ausländischen Mitarbeiter selbst trifft nach § 82 Abs. 6 AufenthG ebenfalls eine Pflicht zur Meldung des Beschäftigungsendes. Das Unterlassen kann nach § 98 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4a Abs. 5 AufenthG mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung sollten Sie den Mitarbeiter auf diese Pflicht hinweisen.

Praxis-Tipps für die Umsetzung

1. Erinnerung im Personalverwaltungssystem

Richten Sie eine einfache Erinnerung ein: Bei Kündigung eines ausländischen Mitarbeiters mit relevantem Aufenthaltstitel → automatisch Erinnerung für die Meldefrist vier Wochen nach dem Beendigungstermin setzen. Fertig!

2. Checkliste erstellen

Legen Sie eine einfache Checkliste an, die Sie bei jeder Kündigung durchgehen:

  •  Aufenthaltstitel prüfen (§§ 18a-19f AufenthG betroffen?)
  •  Ist die Beendigung vorzeitig?
  •  Frist im Kalender markieren (4 Wochen ab Kenntnis)
  •  Zuständige Ausländerbehörde ermitteln (Wohnort des Mitarbeiters)
  •  Mitteilung vorbereiten und versenden

3. Standardvorlage nutzen

Erstellen Sie eine Standardvorlage für die Mitteilung mit allen erforderlichen Informationen. Einmal eingerichtet, sparen Sie bei jeder Meldung wertvolle Zeit.

4. Dokumentation

Legen Sie eine Kopie der versendeten Mitteilung zur Personalakte. So haben Sie im Zweifelsfall einen Nachweis über die fristgerechte Meldung.

5. Schulung des HR-Teams

Ein kurzes Training für das HR-Team reicht oft aus, um alle Prozesse sicher zu beherrschen. Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für die Bedeutung dieser Pflicht.

Fazit

Die Meldepflicht nach § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG mag auf den ersten Blick wie eine zusätzliche bürokratische Hürde wirken. Mit etwas Vorbereitung und klaren Prozessen ist sie jedoch problemlos zu erfüllen. Sie schaffen damit nicht nur Rechtssicherheit und vermeiden Bußgelder, sondern auch eine vertrauensvolle Basis für die Beschäftigung internationaler Fachkräfte. Gut informierte Behörden bedeuten weniger Rückfragen und schnellere Bearbeitung – ein Vorteil für alle Beteiligten. Sehen Sie diese Pflicht also nicht als Last, sondern als Chance für eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden!

Mit einer einfachen Erinnerung in Ihrem Personalverwaltungssystem, einer Standardvorlage und einer klaren Checkliste sind Sie auf der sicheren Seite.

Kristina Walter
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Kristina Walter

Rechtsanwältin

Kristina Walter berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ihre Tätigkeit umfasst dabei auch die Vertretung von Mandanten in Gerichtsverfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen. Zu ihren Schwerpunktthemen zählen u.a. Compliance, Corporate Social Responsibility sowie Business and Human Rights. Kristina Walter ist seit 2021 bei CMS tätig. Zuvor sammelte sie Praxiserfahrung u.a. auf der Ebene der Vereinten Nationen in Genf (Schweiz).

Julia Tänzler-Motzek
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Julia Tänzler-Motzek

Rechtsanwältin

Julia Tänzler-Motzek unterstützt nationale und internationale Unternehmen insbesondere bei der Vertragsgestaltung sowie bei der Auslandentsendung von Mitarbeitern. Zudem berät sie Unternehmen zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland.

Sie begann 2005 als Anwältin bei CMS in Shanghai und wechselte 2007 in das Kölner Büro der Sozietät. 2024 wurde Julia Tänzler-Motzek zum Counsel ernannt.

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