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Urteil: Befristung eines Arbeitsvertrages mit gescannter Unterschrift ist unwirksam

Ist die Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam, wenn die Unterschrift darauf lediglich eingescannt ist? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

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Ist die Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam, wenn die Unterschrift darauf lediglich eingescannt ist? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Das gilt auch dann, wenn beide Parteien den Arbeitsvertrag nur für wenige Tage schließen.

Zum Fall: Scan dient jahrelang als Unterschrift auf befristetem Arbeitsvertrag

Die Klägerin war als Arbeitnehmerin für einen Personalverleih tätig. Ihr Arbeitgeber schloss mit über mehrere Jahre 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge – lediglich für die Dauer von einem oder mehrerer Tage. Zuletzt für eine Tätigkeit als Messehostess. Der Geschäftsführer des Personalverleihs stellte dazu jeweils einen befristeten Vertrag mit einer eingescannten Unterschrift aus. Die Klägerin unterschrieb das jeweilige Dokument und schickte es postalisch zurück an den Arbeitgeber.

Zum Rechtsstreit: Klägerin bemängelt Einhaltung der Schriftform

Mit ihrer Klage bemängelt die Arbeitnehmerin die nicht korrekte Einhaltung der Schriftform. Der befristete Vertrag sei dadurch unwirksam. Der Personalverleiher bestreitet dies. In seinen Augen sei es für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung erhalte. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit so akzeptiert habe.

Zur Entscheidung: Gericht hält Befristung für unwirksam

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Der Vertrag müsse eigenhändig unterschrieben sein oder benötige eine qualifizierte elektronische Signatur – so schreibt es § 126 Bürgerliches Gesetzbuch vor.

Das Gericht ist sich einig: Der vorliegende Scan genügt diesen Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nicht. Auch eine spätere Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch den Personalverleiher ist in den Augen der Richter nicht ausreichend. Der befristete Vertrag müsse eigenhändig unterzeichnet der Klägerin vor Vertragsbeginn vorliegen.

Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1133/21

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