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Stichtag für die Schwerbehindertenanzeige nicht versäumen

Erfüllt der Arbeitgeber die Quote nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe ist unterschiedlich, je nach der Anzahl der nichtbesetzten Schwerbehindertenplätze bzw. der Erfüllung der Quote und nach der Anzahl der Mitarbeiter.

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©AdobeStock/Halfpoint

Zum 31. März 2023 müssen Arbeitgeber spätestens die Schwerbehindertenanzeige abgeben. Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitnehmern müssen mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen.

So lässt sich die Quote berechnen:

  •     Bei monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, muss ein Mensch mit Schwerbehinderung beschäftigt werden.
  •     Bei 40 bis 59 Mitarbeitern müssen zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt werden.

 

Dabei werden Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet, wenn der Arbeitgeber mindestens 60 Mitarbeitern beschäftigt. Sonst werden Bruchteile bei der Berechnung der Quote abgerundet.

Erfüllt der Arbeitgeber die Quote nicht, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe ist unterschiedlich, je nach der Anzahl der nichtbesetzten Schwerbehindertenplätze bzw. der Erfüllung der Quote und nach der Anzahl der Mitarbeiter.

Die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter müssen Sie bis zum 31. März bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Das geht entweder auf Vordruck oder elektronisch (https://www.iw-elan.de/). Auf diesem Portal erhalten Sie zudem Unterstützung bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe. Die ermittelte Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber – ebenfalls bis zum 31. März – an das für den Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.

Quelle: LOHN+GEHALT Redaktion

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