Startseite » News » Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Wie die Bundesregierung verkündet, wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung und Maskenpflicht im Personenverkehr zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

1 Min. Lesezeit
Foto: ©AdobeStock/nenetus

Zum 2. Februar 2022 wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeits­schutzverordnung durch die Bundesregierung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personen­fernverkehr.

„Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutz­maßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktions­ausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig.“

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Quelle: BMAS

Andere interessante News

Streik

Praxishinweise zum Arbeitskampf – Besonderheiten beim Haustarifvertrag

Arbeitgeber sollten beim Abschluss von Haustarifverträgen aber berücksichtigen, dass sie nicht nur die Kosten der Tarifvertragsverhandlungen tragen müssen, sondern im Falle eines Arbeitskampfes die finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeberverband nicht greift.

Whistleblowing

Whistleblowing: Zulässigkeit der zentralen Meldestelle

Das Erfordernis zur Einrichtung interner Meldestellen trifft alle Unternehmen, die in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben (§ 12 Abs. 2 HinSchG), wobei für bestimmte Unternehmen diese Pflicht auch unabhängig von ihrer Größe gilt (etwa Versicherungsunternehmen). Die Beschäftigtenanzahl bezieht sich dabei stets auf die juristische Person als Beschäftigungsgeber (vgl. § 3 Abs. 9 HinSchG).

Künstliche Intelligenz

Ethische Aspekte von Künstlicher Intelligenz – was Arbeitgeber beachten sollten

Einheitliche Prinzipien für die ethische Bewertung von KI existieren zwar nicht, es gibt aber zahlreiche Ansätze in der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Ethik-Diskussion. So wurden z. B. in den Ethik-Richtlinien der EU-Kommission aus dem Jahre 2019 die vier Grundprinzipien „Respekt der menschlichen Selbstbestimmung“, „Schadensvorbeugung“, „Fairness“ und „Erklärbarkeit“ zur generellen Grundlage einer KI-Ethik erklärt.