Kein Sommerfest ohne 2G+ Nachweis und negativen Test
Corona spielt keine Rolle mehr – so kann man vielerorts zumindest den Eindruck gewinnen. Dennoch obliegt es nach wie vor den Unternehmen die Corona-Regeln festzulegen, die bei Betriebsfeiern gelten sollen, wie das Landesarbeitsgericht („LAG“) Berlin-Brandenburg entschied.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2022 – 6 Ta 673/22
Corona spielt keine Rolle mehr – so kann man vielerorts zumindest den Eindruck gewinnen. Dennoch obliegt es nach wie vor den Unternehmen die Corona-Regeln festzulegen, die bei Betriebsfeiern gelten sollen, wie das Landesarbeitsgericht („LAG“) Berlin-Brandenburg entschied. Es urteilte, dass Beschäftigte keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Sommerfest haben, wenn sie die von dem Unternehmen gemachten Vorgaben zum Schutz vor Corona nicht einhalten.
Worum geht es?
Die Sommermonate sind die Hochsaison für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge. Wie passt das zu der aktuellen Corona-Lage und der Tatsache, dass ein Teil der Coronaschutzregelungen inzwischen wieder aufgehoben wurde. Können Unternehmen dennoch vorschreiben, welche Corona-Maßnahmen gelten? Sie können, so das LAG Berlin-Brandenburg.
Der Sachverhalt
Eine Klinik veranstaltete ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort und verlangte für die Teilnahme am Sommerfest den Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Grundimmunisierung bzw. Genesung vergangen sind. Zudem sollte ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest vorgelegt werden.
Ein Arbeitnehmer wollte diese strengen Corona-Vorgaben nicht erfüllen und verlangte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.
Die Entscheidung
Das LAG Berlin-Brandenburg lehnte das Begehren des Arbeitnehmers, ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Berlin, im Rahmen eines Eilverfahrens ab. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung der genannten Vorgaben.
Anders als der Arbeitnehmer meinte, benötigte die Klinik für die Zugangsvoraussetzungen keine besondere Rechtsgrundlage. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich. Diese konnte der Arbeitnehmer jedoch nicht erfolgreich benennen.
Weder aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) ergebe sich diese. Insbesondere liegt nach dem AGG keine Diskriminierung vor, da der Arbeitnehmer keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung behauptete. Nach Ansicht des LAG ergebe sich ein Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest ohne die geforderten Nachweise auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung ist hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a IfSG gegeben, so das LAG. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen. Als weiteren Grund gegen die Teilnahme des Arbeitnehmers am Sommerfest nannte das LAG, dass dem Arbeitnehmer durch die Nichtteilnahme am Sommerfest keine erheblichen Nachteile drohen, wie dies für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig gewesen wäre.
Was heißt das?
Für Betriebsfeste oder Betriebsausflüge können Unternehmen (weiter) bestimmen, welche Coronaschutzmaßnahmen gelten sollen. Die Berliner Klinik durfte damit zu Recht Ungeimpfte oder Personen, die keinen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen wollten, von dem Sommerfest ausschließen.
Handlungsempfehlung
Vor dem aktuellen Infektionsgeschehen sollten Unternehmen den Zugang zu betrieblichen Veranstaltungen von den Coronamaßnahmen abhängig machen, die sie für den Schutz des Unternehmenszwecks für angemessen halten.
Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Steuerberatungsgesellschaft GmbH.