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Jahresurlaubsanspruch verringert sich auch um Quarantäne-Tage

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein und zuvor andere Landesarbeitsgerichte haben vor Kurzem entschieden, dass sich der Jahresurlaubsanspruch auch um die Tage verringert, an denen Arbeitnehmer in Quarantäne sind.

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein und zuvor andere Landesarbeitsgerichte haben vor Kurzem entschieden, dass sich der Jahresurlaubsanspruch auch um die Tage verringert, an denen Arbeitnehmer in Quarantäne sind.

Worum geht es?

Die meisten Arbeitnehmer wissen: Wenn ich in meinem Urlaub arbeitsunfähig erkranke und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege, bekomme ich den „ausgefallenen“ Urlaub zurück. Dies lässt sich auf eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nicht übertragen – jedenfalls, wenn man der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte folgt.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Urlaubstagen für das Jahr 2020. Für die Zeit vom 23.12. bis zum 31.12.2020 beantragte der Kläger die Gewährung von sechs Urlaubstagen, den die Beklagte gewährte und ihm auch das Urlaubsentgelt hierfür zahlte. Wegen eines Kontakts zu einer an Covid-19 erkrankten Person ordnete das zuständige Gesundheitsamt am 21.12.2020 gegenüber dem Kläger die „Absonderung“ nach § 30 IfSG an.

Der Kläger forderte eine Gutschrift über die sechs Urlaubstage und begründete dies mit einer analogen Anwendung des § 9 BUrlG. Danach werden die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung

Das LAG Schleswig-Holstein folgte der ersten Instanz und wies die Berufung ab, da der Urlaubsanspruch des Klägers bereits erfüllt und damit erloschen ist.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 9 BUrlG. Zum einen lagen mangels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Voraussetzungen des § 9 BUrlG nicht vor. Zum anderen fehle es für eine analoge Anwendung der Norm an einer planwidrigen Regelungslücke. Außerdem sei auch in der Quarantäne Urlaub möglich.

Was bedeutet das?

Das LAG Schleswig-Holstein schließt sich damit der überwiegenden Meinung der Landesarbeitsgerichte an. Bereits 2021 befassten sich unterschiedliche Gerichte mit der Sonderkonstellation „Corona Quarantäne“ und der Frage, was in Fallkonstellationen einer angeordneten Quarantäne während des Urlaubs gilt. Einhellige Meinung war danach, dass es für eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen nach § 9 BUrlG eines ärztlichen Attestes bedarf. Eine behördliche Isolierungsanordnung allein reicht hierfür nicht.

Entsprechend entschieden das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 07.07.2021; Az.: 2 Ca 504/21), das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 13.12.2021; Az.: 2 Sa 488/21) sowie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021; Az.: 7 Sa 857/21), dass eine Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Corona Infektion ohne ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht kommt. Nur das LAG Hamm (Urteil vom 27.01.2022 – 5 Sa 1030/21) vertritt die gegenteilige Rechtsauffassung, weshalb eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Diese wird durch das Bundesarbeitsgericht geklärt werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich das Bundesarbeitsgericht ebenfalls der überwiegenden Rechtsauffassung anschließen wird.

Handlungsempfehlung

Soweit Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen, sollten Arbeitgeber im Falle einer Quarantäneanordnung während des Urlaubs keine Urlaubstage im Nachhinein gutschreiben

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022 – 1 Sa 208/21)

Autorin: Dr. Michaela Felisiak LL.M. von ADVANT Beiten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München

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