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Ausgeschiedene Mitarbeiter sollten besser direkt von der Website gelöscht werden

Falls sich auf Ihrer Unternehmenswebsite noch Profile längst ausgeschiedener Mitarbeiter befinden, besteht dringender Handlungsbedarf.

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Arbeitsgericht Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021 – 2 Ca 554/21

Falls sich auf Ihrer Unternehmenswebsite noch Profile längst ausgeschiedener Mitarbeiter befinden, besteht dringender Handlungsbedarf. Nach dem Arbeitsgericht („ArbG“) Neuruppin liegt ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn ein Unternehmen die Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern nicht von der Homepage löscht. Ausgeschiedene Mitarbeiter haben dann einen Anspruch auf Schadensersatz.

Worum geht es?

Es geht um Beschäftigtendatenschutz und die datenschutzrechtliche Haftungsrisiken, die insbesondere beim Ausscheiden von Mitarbeitern an Bedeutung gewinnen.

Die namentliche Vorstellung der Mitarbeiter auf der Unternehmenswebsite ist – je nach Branche – gang und gäbe. Nicht immer werden ausgeschiedene Mitarbeiter sofort nach dem Unternehmensaustritt von der Homepage entfernt. Was das rechtlich bedeutet, zeigt eine Entscheidung des ArbG Neuruppin.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war als Mitarbeiterin im Büromanagement angestellt. Sie verfügt über einen akademischen Abschluss als Biologin, was der Beklagten bekannt war. Auf der Website der Beklagten wurde sie – obwohl dies nicht zutraf – als Biologin des Unternehmens vorgestellt. Bei ihrem Ausscheiden verlangte sie, dass die Angaben von der Unternehmenswebsite gelöscht werden. Das Unternehmen wurde dennoch nicht tätig.

Nachdem ihr Name und die falsche Tätigkeitsangabe nach fast einem Jahr noch immer online waren, mahnte die Klägerin ihren ehemaligen Arbeitgeber ab und verlangte von ihm eine Unterlassungserklärung sowie eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Der Arbeitgeber entfernte die Angaben von der Website und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber lediglich 150 Euro. Die Betroffene erhob daraufhin Klage zum ArbG Neuruppin und verlangte nur noch 5.000 Euro, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro.

Die Entscheidung

Das ArbG Neuruppin gab der Klägerin recht und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro.

Seine Entscheidung stützt das Gericht auf das Datenschutzrecht, da es sich bei dem Namen der Arbeitnehmerin um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt. Gemäß Artikel 82 der DSGVO besteht bei einer rechtswidrigen Datenverarbeitung, die zu einem Schaden der betroffenen Person führt, ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Hierbei handelte es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, der nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin deren Daten ohne Rechtfertigung verarbeitet hatte. Wegen der damit einhergehenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist auch ein nicht-vermögensrelevanter Schaden zu berücksichtigen, der im Wege des Schmerzensgelds auszugleichen ist und ausdrücklich auch der Warnung und Abschreckung dienen soll. Zur umgehenden Entfernung der Daten nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin war der Arbeitgeber überdies nicht nur aufgrund des Datenschutzes verpflichtet, sondern auch aufgrund einer allgemeinen Nebenpflicht aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis. Im Licht all dessen hielt das Gericht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro für angemessen.

Was heißt das?

Arbeitgeber müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Beschäftigten unmittelbar von ihrer Website löschen. Dies ergibt sich nicht nur aus den datenschutzrechtlichen Pflichten, sondern stellt auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB dar. Gerade wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einvernehmlich erfolgt, ist dies besonders wichtig.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Unternehmenswebsite auf die Aktualität der Mitarbeiterdaten zu überprüfen und sämtliche personenbezogenen Daten von Ausgeschiedenen zu entfernen. Soweit noch nicht geschehen, sollte dies zum Standardprocedere bei Ausscheiden eines Mitarbeiters gehören.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Steuerberatungsgesellschaft GmbH.

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