Arbeitsplätze mit Kurzarbeit sichern
Die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind vom Bundeskabinett bis zum 30. September 2022 verlängert worden. Mit der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate verlängert.
Die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind vom Bundeskabinett bis zum 30. September 2022 verlängert worden. Mit der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate verlängert. Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: „Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie gezeigt. Jetzt wollen wir den Betrieben mit der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes auch für den Fall unter die Arme greifen, dass sich die Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte. Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation im dritten Quartal 2022 stabilisiert werden. Wie sich die Lage weiterentwickelt, werden wir in den kommenden Monaten genau beobachten.“
Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie den bereits durch die Folgen der COVID-19-Pandemie mitbedingten Störungen in den weltweiten Lieferketten droht sich die Problematik weiter zu verschärfen. Die Herausforderungen äußern sich bereits in der veränderten Branchenzusammensetzung der in den Anzeigen über Kurzarbeit enthaltenen Personen. Während die Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich zurückgeht, hat der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 30. September 2022 herabgesetzt.
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie vorgesehen am 30. Juni 2022 aus. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown ist derzeit nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs und die Nachfrage nach Arbeitskräften hoch ist.
Quelle: BMAS