Startseite » News » Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag verlängerbar

Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag verlängerbar

Südwestmetall und IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern.

1 Min. Lesezeit
Foto: ©AdobeStock/Zerbor

In einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien kann bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung eine andere Überlassungshöchstdauer bestimmt werden (abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten). Auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) – unabhängig von deren Tarifgebundenheit – ist diese dann maßgebend.

Der Kläger war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrages zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

BAG-Pressemitteilung Nr. 37/22 vom 14.09.2022

 

Andere interessante News

Überstunden: Lagermitarbeiter sitzen erschöpft auf dem Boden

Eine zusätzliche Arbeitswoche pro Jahr

Mehr als 50 Prozent der Beschäftigten in Deutschland arbeiten regelmäßig länger, wie eine aktuelle Umfrage zeigt. Ein finanzieller Ausgleich ist dabei aber selten.

Kuh schaut in die Kamera, im Hintergrund Berge und Wiesen sowie Flagge der Schweiz

Darum ist die Schweiz kein Vorbild

Alles in allem zeigt ein vertiefter Blick in die Schweiz, dass der Ansatz, die Arbeitszeiten forciert auszudehnen, in die falsche Richtung geht, um Erwerbspotenziale, die es in Deu...

Krise, Geschäftsmänner sitzen in brennenden Trümmerteilen neben untergehender Erdkugel

Management by Trump

Man darf zurecht zweifeln, dass Management by Trump die Herausforderungen der Welt zu lösen hilft. Die Mehrheit der Unternehmen schätzt die Kultur der Zusammenarbeit und geht nicht...