
Zusammenfassung der personenbezogenen Daten genügt nicht als „Kopie“
Der EuGH urteilte, dass der betroffenen Person im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO eine originalgetreue und verständliche Reproduktion all jener Daten zu übermitteln sei, die über ihn verarbeitet werden. Hierzu könne auch die Verpflichtung gehören, eine Kopie von ganzen Dokumenten oder von Auszügen von Dokumenten zur Verfügung zu stellen oder aber von Auszügen aus Datenbanken.