
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Der Kläger war in der Gießerei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, am 02.06.2018 eine sogenannte Mehrarbeitsschicht nicht geleistet zu haben und noch vor Schichtbeginn das Werksgelände wieder verlassen zu haben – später jedoch trotzdem Lohn für die Schicht kassiert zu haben. Ein anonymer Hinweis hatte die Beklagte auf ein Video einer am Tor des Geländes angebrachten Überwachungskamera gestoßen.