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Kapitalabfindung einer betrieblichen Altersversorgung : Wie erfolgt die Meldung?

Zum 01.01.2020 wurde für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung eingeführt (im Jahr 2023 jeweils 169,75 Euro). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

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Kapitalabfindung
Foto: ©AdobeStock/MQ-Illustrations

Um die Beitragslast aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) zu vermindern, hat die Bundesregierung zum 01.01.2020 für diese einen zusätzlichen Freibetrag eingeführt. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Freibetrags ist die Überschreitung der bisherigen und weiterhin gültigen Freigrenze.

Ab dem 01.01.2023 wurde die Höhe sowohl des Freibetrags als auch der Freigrenze auf 169,75 Euro monatlich beziffert. Im Jahr 2020 betrug die Grenze 159,25 Euro und in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 164,50 Euro. Immer wieder taucht bei Arbeitgebern die Frage auf, mit welchem Formular dies der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse gemeldet wird. Die Freigrenze legt fest, dass erst dann aus Versorgungsbezügen, Kapitalisierungen sowie nebenberuflichem Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt werden, wenn die Summe dieser Einnahmen über der Freigrenze liegt. Bleibt die Summe dieser Einkunftsarten darunter, werden keine Beiträge berechnet.

Gültigkeit des Freibetrages

Der Freibetrag gilt lediglich für die Summe der Betriebsrenten und deren Kapitalisierungen (nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V). Somit sind Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge nur noch aus dem Teil der Betriebsrente zu zahlen, der den Freibetrag übersteigt. Bei Bezug mehrerer Betriebsrenten wird der Freibetrag nur insgesamt bis maximal 169,75 Euro monatlich berücksichtigt. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge, hier gilt weiterhin nur die vorstehend beschriebene Freigrenze. Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Freigrenze sowie des Freibetrags für freiwillig Versicherte und Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich nicht möglich ist.

Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.

Handhabung der Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf zehn Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsbezugsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.

Das Zahlstellenmeldeverfahren

Die Zahlstelle hat im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei der Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsbezugsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich – elektronisch aus dem Abrechnungsprogramm – zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob dann auch tatsächlich eine Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen eintritt. Der Versorgungsbezugsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben. Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind, und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezugsempfänger unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen. Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.

Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

Anwendung von Freibetrag und Freigrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

Zum 01.01.2020 wurde für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung eingeführt (im Jahr 2023 jeweils 169,75 Euro). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung. In der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht Beitragspflicht für den gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als der Freibetrag ist. Zur weiteren Vorgehensweise sollten die betroffenen Personen mit ihrer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse Kontakt aufnehmen.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag aus dem Special „Compensation & Benefits“ (HR Performance 3/2023).

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