„Junges Team“ in Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung?
Ein nicht zum Zuge gekommener Bewerber, Ende 40, klagte auf Diskriminierungsentschädigung und verlor. Das LAG argumentierte, dass bei einem Start-up mit „junges Team“ erkennbar nicht das Lebensalter gemeint sei, sondern die kurze Dauer der Zusammenarbeit in dem noch nicht lange im Business operierenden Start-up-Unternehmen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah in einer Anzeige mit der Formulierung, dass eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ geboten werde, ein Indiz für eine mittelbare Altersdiskriminierung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Vorsicht ist also geboten. Doch verliert nun immer der Arbeitgeber bei AGG-Klagen älterer Bewerber/-innen, wenn Verstärkung für ein „junges Team“ gesucht wird?
Die Antwort vorweggenommen: Nein, mit guter Begründung im Einzelfall konnten Arbeitgeber in zwei Fällen, trotz Erwähnung des „jungen Teams“ in der Stellenanzeige, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG (Schadensersatz) und § 15 Abs. 2 AGG (Entschädigungsansprüche bis zu drei Gehältern) abwenden.
Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2023, 2 Sa 61/23
Hier ging es um eine Stellenanzeige mit der ein Tankstellenbetreiber, der neun Mitarbeitende im Alter zwischen 19 und 67 Jahren beschäftigte, neue Mitarbeitende mit den Worten suchte: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung. Sie haben Spaß am Umgang mit Menschen, sind kunden- und service-orientiert und arbeiten gern selbstständig? Dann sind Sie bei uns genau richtig!“. Ein 50-Jähriger erhielt eine Absage und klagte unter anderem auf Entschädigung nach dem AGG. Eingestellt wurde ein 48-jähriger, also nur unwesentlich jüngerer, Mann.
Die Arbeitsrichter sahen hier keine Altersdiskriminierung, sondern eine bewusst überspitzte, ironische, nicht ernsthafte Beschreibung im Stil eines Werbeslogans. Das sei für einen objektiven Betrachter aus der Gesamtformulierung erkennbar, zumal auch „Benzin im Blut“ keine objektiv-ernsthafte Voraussetzung für die Bewerbenden sei. Es sei erkennbar, dass die Anzeige das schon vorhandene Team als Eigenwerbung beschreibe und keine mittelbare oder unmittelbare Altersvorgabe beinhalte.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2021, 5 Sa 1573/20
Hier beschrieb ein Start-up in einer Stellenausschreibung, dass Bewerbenden ein „junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lässt“ geboten werde. Ein nicht zum Zuge gekommener Bewerber, Ende 40, klagte auf Diskriminierungsentschädigung und verlor. Das LAG argumentierte, dass bei einem Start-up mit „junges Team“ erkennbar nicht das Lebensalter gemeint sei, sondern die kurze Dauer der Zusammenarbeit in dem noch nicht lange im Business operierenden Start-up-Unternehmen. Auch das Duzen in der Stellenanzeige habe nichts mit dem Alter zu tun, sondern sei bei Start-ups üblich.
Fazit
Aus den Entscheidungen ist zu entnehmen, dass es hier immer Einzelfallumstände gab – ein erkennbar ironischer Werbeslogan, ein Start-up – die die Richter zugunsten der Arbeitgeber heranzogen, um eine Altersdiskriminierung zu verneinen. So war es auch in dem eingangs zitierten BAG-Urteil, bei dem zudem auch noch ein „Junior-Consultant“ gesucht wurde. Wer also Klagerisiken möglichst ganz vermeiden will, sollte auf Formulierungen wie „junges Team“ verzichten. Ansonsten sollte man das gesamte Bewerbungsverfahren genau dokumentieren, um im Fall einer Klage die Chance zu haben, das Indiz für eine Diskriminierung wieder auszuräumen, indem man konkret zu den Qualifikationen/Kriterien vortragen kann, die zu der im Ergebnis diskriminierungsfreien Auswahl geführt haben.
Autorin: Dr. Alexandra Henkel, MM, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin, Business Coach, Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV), E-Mail: Mail@Alexandra-Henkel.com, Telefon: 030 / 897 29 720
(erschienen in HR-RoundTable NEWS 1/2024)