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Geschäftsgeheimnisse in der Rechtsprechung

Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der inzwischen umfassenden Rechtsprechung zu dem nun seit drei Jahren in Kraft befindlichen GeschGehG.

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Foto: ©AdobeStock/Jeremias Münch

Vorbemerkung

Das seit dem 26. April 2019 in Kraft befindliche Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert erstmals den Begriff des Geschäftsgeheimnisses nebst die zu dessen Gewährleistung erforderlichen (Sicherungs-)Maßnahmen: Es soll u.a. dazu beitragen, Unternehmen besser vor Spionage durch bzw. den Verrat an Wettbewerber zu schützen, bringt aber nicht nur verbesserte Schutznormen, sondern auch die zwingende Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse angemessen zu sichern.

Dementsprechend steht das Gesetz neben den in die gleiche Richtung gehenden Regelungen wettbewerblichen Schweigegebote bzw. Konkurrenzverbote. Es bildet eine andere Seite des Datenschutzes ab, wobei Überschneidungen mit der DS-GVO und dem BDSG nicht zu verkennen sind, wenn die als Geschäftsgeheimnis deklarierten Informationen personenbezogene Daten z.B. von Mitarbeitern oder Kunden sind und im Interesse der Betroffenen geschützt werden müssen.

Der Schutz des GeschGehG greift aber weiter und mit anderer Zielrichtung, weil ein Geschäftsgeheimnis jede durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützte Information sein kann, wenn ein berechtigtes Interesse der datenverarbeitenden Stelle, also regelmäßig des Arbeitgebers, an der Geheimhaltung besteht (§  2 Nr.  1 GeschGehG). Dies wird regelmäßig auch bei Datensicherungsmaßnahmen zutreffen. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der inzwischen umfassenden Rechtsprechung zu dem nun seit drei Jahren in Kraft befindlichen GeschGehG.

Gegenstand und Schutzziel des GeschGehG (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)

Allgemeines

Insbesondere beim Arbeitsplatzwechsel von Beschäftigten spielen Qualifikation und die Spezialkenntnisse, die der Beschäftigte bei seinem bisherigen Arbeitgeber erworben hat, eine wesentliche Rolle. Individuell vereinbarte Konkurrenzverbote können Beschäftigte zwar daran hindern, ihr spezifisches Wissen der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls existenziell und daher besonders schützenswert sind insoweit Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens, denen der Gesetzgeber mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz speziellen, strafrechtlich abgesicherten Schutz gewährt. Voraussetzung dieses Schutzes vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§  1 Abs. 1, 4 GeschGehG) ist jedoch, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses entsprechende Schutzmaßnahmen trifft, d.h. es knüpft erst hier an seine Schutzwirkung an. Der Interessierte darf sich nicht ohne Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln Kenntnis verschaffen können.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag von unserem Autor Peter Gola aus der HR Performance 3/2002.

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