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Erfreuliche Klarstellungen bei Massenentlassungen

Dem Bundesarbeitsgericht lag im genannten Verfahren ein Sachverhalt vor, bei dem das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil die Rechtsunwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung festgestellt hatte.

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Foto: ©AdobeStock/Andrii Yalanskyi

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. Mai 2022 (2 AZR 467/21) zwei aus Arbeitgebersicht erfreuliche Klarstellungen im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgenommen, die im Folgenden dargestellt und erläutert werden.

Ausgangslage

Dem Bundesarbeitsgericht lag im genannten Verfahren ein Sachverhalt vor, bei dem das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil vom 18. Juni 2021 (14 Sa 1228/20) die Rechtsunwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung festgestellt hatte. Argumentiert wurde damit, dass der Arbeitgeber bei der erstatteten Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG zwar die Muss-Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG in die Anzeige mit aufgenommen hatte, nicht hingegen die Soll-Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG (vor allem Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer). Das LAG meinte, dass deswegen die ausgesprochene Kündigung gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig gewesen sei.

Lesen Sie den kompletten Beitrag aus den HR-RoundTable News 2/2022.

Quelle: HR-RoundTable NEWS 2/2022

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