SMS und Anrufe des Arbeitgebers in der Freizeit
Die Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit sowie die Verpflichtung eines Arbeitnehmers in der Freizeit erreichbar zu sein, beschäftigte die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder. Die kurze „Unterbrechung“ der Freizeit, um sich über eine Dienstplanänderung zu informieren, ordnete das BAG nun der Freizeit zu; Arbeitszeit liege wegen des geringfügigen Aufwands nicht vor.